_» angegeben. Die dort abgegebene Unterschrift weicht deutlich von den übrigen aktenkundigen Unterschriften der Beschwerdeführerin ab. Da allerdings von der Schweizerischen Post als Empfangsperson eindeutig «A.________» angegeben wurde, gilt die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin den Strafbefehl in Empfang genommen hat. Zudem hat eine Nachfrage der Vorinstanz bei der Schweizerischen Post vom 11.11.2021 ergeben, dass als Empfangsperson jeweils die abholende Person und nicht der Adressat einer Sendung aufgeführt wird (vgl. Aktennotiz vom 11.11.2021, pag.