7. Den Akten sind drei Vollmachten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche sie zugunsten ihres Verteidigers unterzeichnet hat; zwei vom «19.05.2021» in Sachen SVG Widerhandlung sowie eine vom «16.04.20» in Sachen Administrativverfahren. Alle drei Unterschriften weichen leicht voneinander ab, scheinen allerdings von derselben Person zu stammen. Dem Formular der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich betreffend Zustellung des Strafbefehls entnehmen, dass dieser am 23. April 2021, 14.46 Uhr, am Schalter zugestellt wurde. Als Empfangsperson wurde «A.________» angegeben.