Der aus der Zugangsvermutung gezogene Schluss, der Gegenbeweis sei nicht erbracht, stellt Beweiswürdigung dar (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.4; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die dargelegte Vermutung der ordnungsgemässen Ablage des Avis im Briefkasten sowie der korrekten Registrierung des Zustelldatums gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Abholung am Schalter ebenfalls betreffend die Vermutung gelten, dass Empfänger sowie Zustellungsdatum korrekt erfasst seien.