Ausweis etc.). Damit sei die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin nicht korrekt erfolgt, was durch die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung eindeutig beweismässig erstellt sei und auch leicht durch die Vorinstanz hätte verifiziert werden können. Da die Beschwerdeführerin den Unterschriftsgeber als C.________ identifiziert habe, sei die fehlerhafte Zustellung des Strafbefehls durch die Post bewiesen und die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung wiederlegt. In diesem Zusammenhang werde beantragt, den durch die Vorinstanz verweigerten Beweis nachzuholen.