Man habe mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 beantragt, C.________ als Zeugen einzuvernehmen und diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Dieser habe früher bei der Beschwerdeführerin gewohnt und damals oft die Post an sich genommen. Es sei naheliegend, dass die Post ihm unbefugterweise den Strafbefehl ausgehändigt habe. C.________ habe dann das geöffnete Couvert vor dem 4. Mai 2021 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt. Anders sei es nicht erklärbar, dass die Unterschrift von C.________ auf der Sendungsverfolgung vorhanden sei. Die Vorinstanz habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, diese Fehlzustellung an C.__