5. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Post habe den Strafbefehl am 23. April 2021 eindeutig nicht ihr ausgehändigt; die Unterschrift vom 23. April 2021 weiche erheblich von ihrer eigenen Unterschrift ab (mit Hinweis auf die Unterschrift auf der eingereichten Vollmacht). Die Abweichung sei eindeutig und nicht durch das «elektronische Gerät» erklärbar. Zudem könne die Unterschrift einer konkreten Person (C.________) zugeordnet werden, welcher zum Postempfang für die Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt sei. Man habe mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 beantragt, C._____