Die vom Bundesgericht verlangte „überwiegende Wahrscheinlichkeit" von Fehlern bei der konkreten Zustellung ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die Auskunft der Post vom 11.11.2021 und die hier fragliche Sendungsverfolgung lassen auf ein korrektes Vorgehen des Zustellbeamten und damit auf eine grundsätzlich korrekte Zustellung schliessen.