Eine Nachfrage des Gerichts bei der Schweizerischen Post vom 11.11.2021 hat ergeben, dass als Empfangsperson jeweils die abholende Person und nicht der Adressat einer Sendung aufgeführt wird (vgl. Aktennotiz vom 11.11.2021, pag. 31). Unter diesen Umständen hilft die Vermutung der Beschuldigten, ihr ehemaliger Untermieter habe Wahrscheinlich die Postsendung abgeholt, diese geöffnet und anschliessend die Sendung in ihren Briefkasten gelegt, nicht weiter. Die vom Bundesgericht verlangte „überwiegende Wahrscheinlichkeit" von Fehlern bei der konkreten Zustellung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.