Die Beschuldigte behauptet, die Zustellung des Strafbefehls sei an eine unberechtigte Person erfolgt, was anhand der unterschiedlichen Unterschriften, nämlich diejenige der Beschuldigten auf der Anwaltsvollmacht und diejenige einer anderen Person auf der Sendungsverfolgung, erkennbar sei. Zwar scheint die Unterschrift der Beschuldigten auf der Anwaltsvollmacht nicht mit der Unterschrift der abholenden Person auf der hier fraglichen Sendungsverfolgung übereinzustimmen (pag.