4. Am 06.08.2021 teilte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland der Beschuldigten mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte. Sie ersuchte die Beschuldigte, ihr innert zehn Tagen mitzuteilen, ob die Einsprache unter den genannten Umständen zurückgezogen werde. Die Beschuldigte wurde ebenfalls auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches aufmerksam gemacht (pag. 13).