2. Der Strafbefehl wurde per Einschreiben an die Adresse der Beschuldigten versandt, konnte jedoch nicht persönlich zugestellt werden und wurde der Beschuldigten daher mittels Abholeinladung am 23.04.2021 zur Abholung gemeldet. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer G.________) konnte der Strafbefehl am 23.04.2021 am Schalter zugestellt werden (pag. 4).