BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf ihre Säumnis betreffend die Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2 3. Der angefochtenen Verfügung ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: