In deren Rahmen erfolgte auch ein Abgleich der Unterschriften. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 25. Oktober 2022 wurde den Parteien vom Einvernahmeprotokoll und vom Auszug der Zeiterfassung von C.________ Kenntnis gegeben und die Gelegenheit eingeräumt, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2022 auf abschliessende Bemerkungen. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. November 2022 Schlussbemerkungen ein.