Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. Februar 2022 darauf, eine Stellungnahme einzureichen; ebenso das Regionalgericht am 15. Februar 2022. Die Verfahrensleitung verfügte am 23. Mai 2022, dass der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von C.________ gutgeheissen wird. Die Kantonspolizei Bern wurde beauftragt, C.________ als Auskunftsperson zu befragen (Art. 178 Bst. d StPO). Die Einvernahme fand am 10. Oktober 2022 statt. In deren Rahmen erfolgte auch ein Abgleich der Unterschriften.