Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 47 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Hammer Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mit- telland, Einzelgericht, vom 14. Januar 2022 (PEN 21 930) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) fest, dass A.________, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Einsprache vom 11. Mai 2021 gegen den Strafbefehl BM 21 14895 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 19. April 2021 verspätet eingereicht hatte, weshalb es auf die Einsprache nicht eintrat. Der Strafbefehl sei somit in Rechtskraft erwachsen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 wurden A.________ auferlegt. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob daraufhin am 26. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Begehren, die Verfügung vom 14. Januar 2022 sei aufzuheben und auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sei demzufolge einzutreten. Eventualiter wird verlangt, die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, den erwähnten Strafbefehl nochmals rechtsgültig zu eröffnen. In prozes- sualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von C.________. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. Februar 2022 darauf, eine Stellung- nahme einzureichen; ebenso das Regionalgericht am 15. Februar 2022. Die Verfah- rensleitung verfügte am 23. Mai 2022, dass der Beweisantrag der Beschwerdefüh- rerin auf Einvernahme von C.________ gutgeheissen wird. Die Kantonspolizei Bern wurde beauftragt, C.________ als Auskunftsperson zu befragen (Art. 178 Bst. d StPO). Die Einvernahme fand am 10. Oktober 2022 statt. In deren Rahmen erfolgte auch ein Abgleich der Unterschriften. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 25. Oktober 2022 wurde den Parteien vom Einvernahmeprotokoll und vom Auszug der Zeiterfassung von C.________ Kenntnis gegeben und die Gelegenheit ein- geräumt, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2022 auf abschliessende Bemer- kungen. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. November 2022 Schlussbemerkun- gen ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die ange- fochtene Verfügung, mit welcher auf ihre Säumnis betreffend die Einsprache ge- schlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde wird eingetreten. 2 3. Der angefochtenen Verfügung ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: 1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2021 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch ebenfalls Abwenden der Aufmerksamkeit während der Fahrt als Lenkerin eines Personenwagens) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verpflichtet (pag. 3 f.). 2. Der Strafbefehl wurde per Einschreiben an die Adresse der Beschuldigten versandt, konnte jedoch nicht persönlich zugestellt werden und wurde der Beschuldigten daher mittels Abholeinladung am 23.04.2021 zur Abholung gemeldet. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer G.________) konnte der Strafbefehl am 23.04.2021 am Schalter zugestellt werden (pag. 4). 3. Am 11.05.2021 erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten Ein- sprache gegen den Strafbefehl und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (pag. 7). Mit Schreiben vom 27.07.2021 teilte er der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, an der Einsprache festzuhalten (pag. 12). 4. Am 06.08.2021 teilte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland der Beschuldigten mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte. Sie ersuchte die Beschuldigte, ihr innert zehn Tagen mitzuteilen, ob die Einsprache unter den genannten Umständen zurückgezogen werde. Die Be- schuldigte wurde ebenfalls auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches aufmerksam gemacht (pag. 13). 5. Mit Schreiben vom 23.08.2021 informierte Rechtsanwalt B.________, dass seine Mandantin «den Brief mit Strafbefehl am 4. Mai 2021 im Briefkasten vorgefunden» habe. Recherchen hätten erge- ben, dass die Post den Brief mit Strafbefehl am 23.04.2021 offenbar unbefugterweise an eine Drittperson ausgehändigt habe, ohne dass eine entsprechende Vollmacht bestanden habe. Die Unterschrift stamme eindeutig nicht von seiner Klientin. Wahrscheinlich habe der ehemalige Un- termieter der Beschuldigten den Abholzettel unbefugterweise aus dem Briefkasten genommen, die Postsendung abgeholt und geöffnet. Anschliessend dürfte er den Brief um den 04.05.2021 in den Briefkasten der Beschuldigten gelegt haben. Es handle sich wahrscheinlich um C.________, was aus der Unterschrift geschlossen werden könne. Die Post habe ihn eventuell von früher ge- kannt und ihm unbefugterweise ohne entsprechende Vollmacht die Sendung herausgegeben. Die Beschuldigte und C.________ würden im Streit stehen. Der Strafbefehl sei der Beschuldigten da- her nicht rechtsgültig eröffnet worden. 4. Die Begründung der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: Die Beschuldigte behauptet, die Zustellung des Strafbefehls sei an eine unberechtigte Person erfolgt, was anhand der unterschiedlichen Unterschriften, nämlich diejenige der Beschuldigten auf der Anwaltsvollmacht und diejenige einer anderen Person auf der Sendungsverfolgung, erkennbar sei. Zwar scheint die Unterschrift der Beschuldigten auf der Anwaltsvollmacht nicht mit der Unter- schrift der abholenden Person auf der hier fraglichen Sendungsverfolgung übereinzustimmen (pag. 29 f.), doch ist es allgemein bekannt, dass Unterschriften auf den elektronischen Geräten der Post häufig ein wenig von den üblichen Unterschriften abweichen. Ausserdem wird auf der 3 hier fraglichen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post «A.________» als Empfangsper- son aufgeführt. Eine Nachfrage des Gerichts bei der Schweizerischen Post vom 11.11.2021 hat ergeben, dass als Empfangsperson jeweils die abholende Person und nicht der Adressat einer Sendung aufgeführt wird (vgl. Aktennotiz vom 11.11.2021, pag. 31). Unter diesen Umständen hilft die Vermutung der Beschuldigten, ihr ehemaliger Untermieter habe Wahrscheinlich die Postsen- dung abgeholt, diese geöffnet und anschliessend die Sendung in ihren Briefkasten gelegt, nicht weiter. Die vom Bundesgericht verlangte „überwiegende Wahrscheinlichkeit" von Fehlern bei der konkreten Zustellung ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die Auskunft der Post vom 11.11.2021 und die hier fragliche Sendungsverfolgung lassen auf ein korrektes Vorgehen des Zustellbeamten und damit auf eine grundsätzlich korrekte Zustellung schliessen. In Würdigung dieser Überlegungen erachtet das Gericht im vorliegenden Fall den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung als nicht erbracht. Die zehntätige Einsprachefrist begann folglich am 24.04.2021 (Samstag) zu laufen und endete am 03.05.2021 (Montag). Die Einsprache wurde von der Beschuldigten jedoch erst am 11.05.2021 der Post übergeben, weshalb sich die Einsprache als verspätet erweist. 5. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Post habe den Strafbefehl am 23. April 2021 eindeutig nicht ihr ausgehändigt; die Unterschrift vom 23. April 2021 weiche erheblich von ihrer eigenen Unterschrift ab (mit Hinweis auf die Unterschrift auf der eingereichten Vollmacht). Die Abweichung sei eindeutig und nicht durch das «elektronische Gerät» erklärbar. Zudem könne die Unterschrift einer konkreten Per- son (C.________) zugeordnet werden, welcher zum Postempfang für die Beschwer- deführerin nicht bevollmächtigt sei. Man habe mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 beantragt, C.________ als Zeugen einzuvernehmen und diesbezügliche Abklärun- gen zu treffen. Dieser habe früher bei der Beschwerdeführerin gewohnt und damals oft die Post an sich genommen. Es sei naheliegend, dass die Post ihm unbefugter- weise den Strafbefehl ausgehändigt habe. C.________ habe dann das geöffnete Couvert vor dem 4. Mai 2021 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt. An- ders sei es nicht erklärbar, dass die Unterschrift von C.________ auf der Sendungs- verfolgung vorhanden sei. Die Vorinstanz habe es trotz entsprechenden Antrags un- terlassen, diese Fehlzustellung an C.________ zu verifizieren und damit den kon- kreten Fehler bei der Zustellung festzustellen. Zwar habe der Zustellbeamte korrekt gehandelt, indem er den Abholzettel in den Briefkasten der Beschwerdeführerin ge- legt habe. Die Post habe jedoch den Strafbefehl einer unbefugten Person ausgehän- digt, ohne die nötigen Abklärungen zu tätigen (Prüfung Vollmacht / Ausweis etc.). Damit sei die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin nicht korrekt erfolgt, was durch die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung eindeutig beweis- mässig erstellt sei und auch leicht durch die Vorinstanz hätte verifiziert werden kön- nen. Da die Beschwerdeführerin den Unterschriftsgeber als C.________ identifiziert habe, sei die fehlerhafte Zustellung des Strafbefehls durch die Post bewiesen und die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung wiederlegt. In diesem Zusammen- hang werde beantragt, den durch die Vorinstanz verweigerten Beweis nachzuholen. 4 6. Gegen Strafbefehle kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich obliegt der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datum der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt jedoch eine widerlegbare Vermu- tung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast statt. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlich- keit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang der Sendung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Der aus der Zugangsvermu- tung gezogene Schluss, der Gegenbeweis sei nicht erbracht, stellt Beweiswürdigung dar (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.4; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die darge- legte Vermutung der ordnungsgemässen Ablage des Avis im Briefkasten sowie der korrekten Registrierung des Zustelldatums gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Abholung am Schalter ebenfalls betreffend die Vermutung gelten, dass Empfänger sowie Zustellungsdatum korrekt erfasst seien. 7. Den Akten sind drei Vollmachten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche sie zugunsten ihres Verteidigers unterzeichnet hat; zwei vom «19.05.2021» in Sachen SVG Widerhandlung sowie eine vom «16.04.20» in Sachen Administrativverfahren. Alle drei Unterschriften weichen leicht voneinander ab, scheinen allerdings von der- selben Person zu stammen. Dem Formular der Sendungsverfolgung der Schweize- rischen Post lässt sich betreffend Zustellung des Strafbefehls entnehmen, dass die- ser am 23. April 2021, 14.46 Uhr, am Schalter zugestellt wurde. Als Empfangsperson wurde «A.________» angegeben. Die dort abgegebene Unterschrift weicht deutlich von den übrigen aktenkundigen Unterschriften der Beschwerdeführerin ab. Da aller- dings von der Schweizerischen Post als Empfangsperson eindeutig «A.________» angegeben wurde, gilt die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin den Strafbefehl in Empfang genommen hat. Zudem hat eine Nachfrage der Vorinstanz bei der Schweizerischen Post vom 11.11.2021 ergeben, dass als Empfangsperson jeweils die abholende Person und nicht der Adressat einer Sendung aufgeführt wird (vgl. Aktennotiz vom 11.11.2021, pag. 31). Der Umstand, dass ihre Unterschriften auf den eingereichten Vollmachten deutlich von der am Schalter abgegeben Unterschrift ab- weichen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. So ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nicht immer gleich unterschreibt und anlässlich der Entgegennahme des Strafbefehls am Postschalter lediglich eine andere Unterschrift verwendet hat. 5 Weiter wird von der Beschwerdeführerin abgesehen davon, dass sie und C.________ im Streit stünden, nicht erläutert, weshalb C.________, obwohl nicht mehr als Untermieter in ihrer Wohnung wohnhaft, nach wie vor ihre eingeschriebene Post abholen sollte. Die von C.________ grundsätzlich bestätigten Angaben der Be- schwerdeführerin, dass dies in der Vergangenheit zwischen ihnen jeweils so ge- handhabt worden sei und die Post in F.________ (Ort) eingeschriebene Briefe auch ohne Vollmacht an fremde Personen aushändige, vermag aufgrund zu weniger An- haltspunkte nicht darzulegen, dass sich dies im vorliegenden Fall auch so zugetra- gen hat. Auch erklärt sich damit nicht, weshalb die Post als Empfangsperson «A.________» und nicht «C.________» erfasst hat, zumal C.________ bei der Post in F.________ (Ort) offenbar bekannt war (vgl. Einvernahmeprotokoll C.________ vom 10. Oktober 2022, S. 2 Z. 44 ff.). Zudem gehen aus der Einvernahme vom 10. Oktober 2022 keine Anhaltspunkte dafür hervor, welches Interesse C.________ daran haben sollte, eingeschriebene Postsendungen für die Beschwerdeführerin abzuholen. Auf die Frage, ob es seine Unterschrift sei, verneinte er unter anderem klar mit «Nein, niemals, dies ist nicht meine Unterschrift». Auch ergibt der Vergleich mit seinen aktenkundigen Unterschriften, dass die von der Empfangsperson abgegebene Unterschrift deutlich von derjenigen von C.________ abweicht und ihm demzufolge nicht zugeordnet werden kann. Fragwürdig bleibt zudem, weshalb die Beschwerdeführerin erst bzw. erstmals mit Schreiben vom 23. August 2021 geltend machte, sie habe die eingeschriebene Post- sendung erst am 4. Mai 2021 geöffnet im Briefkasten vorgefunden, auch wenn eine Einsprache der beschuldigten Person nicht begründet werden muss (Art. 354 Abs. 2 StPO). Den vorherigen Eingaben – immerhin deren zwei (vom 11. Mai 2021 und 27. Juli 2021) – lässt sich nichts Dergleichen entnehmen. Die Zustellungsvermutung gestützt auf das Formular «Sendungsverfolgung» der Schweizerischen Post konnte mit anderen Worten nicht umgestossen werden; die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen vielmehr als eine Schutzbehaup- tung. Die Vorinstanz ist mithin zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwer- deführerin der Strafbefehl am 23. April 2021 zugestellt worden ist. Da die Beschwer- deführerin erst am 11. Mai 2021 Einsprache erhob, hat sie die Einsprachefrist ver- passt, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (BM 21 14895 – per Kurier) Bern, 24. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hammer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7