6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben via Rückschein) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Einschreiben)