5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 5 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vorneherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Einreichung einer Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.