Die Frage der Ungültigkeit eines Scheidungsurteils ist von einem Zivilgericht zu klären. Entsprechend braucht die Frage der Gültigkeit der Scheidungskonvention nicht weiter geprüft zu werden, da zumindest im Zeitpunkt der Löschung ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorgelegen hat. 4.6 Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf, dass gemäss Art. 31 StPO die Strafverfolgung allfälliger strafbarer Handlungen, welche im Kanton Q.________ begangen wurden, nicht in den Zuständigkeitsbereich der bernischen Behörden fällt; vielmehr sind die Strafverfolgungsbehörden im Kanton Q.________ zuständig.