Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte die Eigentumsübertragung zu Unrecht vorgenommen, geschweige denn dabei eine strafbare Handlung begangen haben soll. Insbesondere nicht erkennbar ist in subjektiver Hinsicht das Vorliegen des Vorsatzes bezüglich einer Betrugshandlung oder einer Urkundenfälschung. Allfällige weitere Handlungen der Beschuldigten mit strafrechtlicher Relevanz sind weder der Strafanzeige (E-Mail vom 24. Oktober 2022) noch der Beschwerde zu entnehmen.