83 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] prüft das Grundbuchamt gestützt auf die mit der Anmeldung bzw. Änderung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind. Korrekterweise ist das Grundbuchamt gehalten, die Grundbucheintragungen bzw. -änderungen zu überprüfen und nur vorzunehmen, sofern die nötigen Unterlagen