des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] können Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen werden. Als Rechtsgrundausweis ist dem Grundbuchverwalter gleichzeitig mit der Anmeldung im Falle einer Scheidung, Trennung, Ungültigkeitserklärung sowie der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung (Art.