Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde kaum mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Ferner geht nicht hervor, inwiefern die Tatbestände des Betrugs oder der Urkundenfälschung erfüllt sein sollen. Insbesondere kann der Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, dass die Beschuldigte die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht hätte vornehmen dürfen, da sie die Scheidungskonvention nicht persönlich unterschrieben habe. Gemäss Art. 665 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]