_ vorgenommen. Dabei gebe es keine Hinweise, dass dadurch der Tatbestand des Betrugs respektive der Urkundenfälschung erfüllt worden sei. Es fehle daher auch an näheren Ausführungen, wie genau und aufgrund welcher Handlungen die angezeigten Tatbestände erfüllt sein sollten. Soweit sich weitere Personen strafbar gemacht haben sollten, seien diese Handlungen nicht im Zuständigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft begangen worden (Art. 31 Abs. 1 StPO).