_, Rechtsanwalt M.________ und des erstinstanzlichen Zivilgerichts Q.________ war die Beschuldigte über das Scheidungsurteil und die Übertragung der Liegenschaft auf N.________ informiert worden. Daraufhin hatte sie die Beschwerdeführerin aus dem Grundbuch gestrichen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen. Die Beschuldigte habe die Übertragung der Eigentumsanteile gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Kantons Q.________ vorgenommen.