Die Staatsanwaltschaft überprüfte in der Folge den Grundbucheintrag der genannten Liegenschaft und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der Liegenschaft R.________(Ortschaft) I.________ (Nummer), Grundbuchblätter J.________ (Nummer), K.________ (Nummer) und L.________ (Nummer) gestrichen worden war. Aus diesem Grund edierte sie sämtliche Unterlagen (zwei Briefe von Rechtsanwalt M.________ und einen Brief von Rechtsanwalt G.________ sowie ein Schreiben des Zivilgerichts des Kantons Q.________) bei der Beschuldigten. Aus den Akten ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex- Ehemann N._____