Sodann wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Sache vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Mit Eingang vom 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, die eine «Chronologische Zusammenfassung der Fakten» von «2012 bis heute» enthält.