Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Einreichung sämtlicher KESB-Akten über die Beschwerdeführerin ersucht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Daraufhin folgten weitere E-Mails der Beschwerdeführerin (Eingänge zwischen 19. Dezember 2022 und 21. Februar 2023), woraufhin die Beschwerdekammer ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mitteilte, dass Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig sind und diese künftig unbeachtet bleiben. Sodann wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert.