Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 479 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 15. November 2022 (O 22 11419) Erwägungen: 1. Am 24. Oktober 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) per E-Mail Strafanzeige gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), we- gen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt. Mit Verfügung vom 15. Novem- ber 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer am 5. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Einreichung sämtlicher KESB-Akten über die Be- schwerdeführerin ersucht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldo- mizil in der Schweiz bekannt zu geben. Daraufhin folgten weitere E-Mails der Be- schwerdeführerin (Eingänge zwischen 19. Dezember 2022 und 21. Februar 2023), woraufhin die Beschwerdekammer ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mitteil- te, dass Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig sind und die- se künftig unbeachtet bleiben. Sodann wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Sache vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Mit Eingang vom 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, die eine «Chrono- logische Zusammenfassung der Fakten» von «2012 bis heute» enthält. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Strafklägerin im vorliegenden Strafverfahren Par- teistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit grundsätzlich einzutreten. 3. Der Einstellungsverfügung kann folgender Sachverhalt entnommen werden: 3.1 Am 24. Oktober 2022 verschickte die Beschwerdeführerin mehrere E-Mails an die Staatsanwaltschaft. Einer dieser E-Mails (E-Mail von 14:09 Uhr) konnte entnom- men werden, dass sie der Beschuldigten vorwirft, sich des Betrugs strafbar ge- macht zu haben. Konkret habe die Beschuldigte ihren Namen aus dem Grundbuch gelöscht ohne zu prüfen, ob es sich um einen Scheidungsbetrug handle. Deshalb stelle sie Strafanzeige. Es gehe um die Wohnung an der C.________ (Strasse) 3785 R.________(Ortschaft), welche ihr gehöre. Das Scheidungsurteil sei ein schwerer Betrug und nicht rechtskräftig, da sie Rekurs gemacht habe. Die Richter 2 D.________ und F.________ hätten das Recht missachtet und gravierende Fehler begangen. Ausserdem habe sie gegen Rechtsanwalt G.________ Strafanzeige eingereicht, d.h. selbst wenn dieser dem Grundbuchamt den Auftrag erteilt haben sollte, sie zu löschen, hätte dieses alles erst prüfen und mit ihr in Kontakt treten müssen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft überprüfte in der Folge den Grundbucheintrag der genann- ten Liegenschaft und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der Liegenschaft R.________(Ortschaft) I.________ (Nummer), Grundbuchblätter J.________ (Nummer), K.________ (Nummer) und L.________ (Nummer) gestri- chen worden war. Aus diesem Grund edierte sie sämtliche Unterlagen (zwei Briefe von Rechtsanwalt M.________ und einen Brief von Rechtsanwalt G.________ so- wie ein Schreiben des Zivilgerichts des Kantons Q.________) bei der Beschuldig- ten. Aus den Akten ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex- Ehemann N.________ eine Scheidungskonvention abgeschlossen hatte. Gemäss dieser war vereinbart, dass die Liegenschaft R.________(Ortschaft) I.________ (Nummer), Grundbuchblätter J.________ (Nummer), K.________ (Nummer) und L.________ (Nummer), auf N.________ übertragen wird und unter anderem in die- sem Zusammenhang auf ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil der ersten Instanz verzichtet wird. Im Scheidungsverfahren war die Beschwerdeführerin von ihren Beiständen, den Rechtsanwälten G.________ und P.________, vertreten worden, welche sodann die Scheidungskonvention in ihrem Namen unterschrieben hatten. Mit Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Kantons Q.________ vom 29. Oktober 2021 war die Ehe schliesslich geschieden worden. Des Weiteren hatte das Gericht die Scheidungskonvention genehmigt und diese als integrierender Be- standteil des Urteils erklärt. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Berufung ein- gelegt, welche mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Q.________ vom 25. Februar 2022 als nicht zulässig erklärt worden war. Mit Schreiben von Rechtsan- walt G.________, Rechtsanwalt M.________ und des erstinstanzlichen Zivilge- richts Q.________ war die Beschuldigte über das Scheidungsurteil und die Über- tragung der Liegenschaft auf N.________ informiert worden. Daraufhin hatte sie die Beschwerdeführerin aus dem Grundbuch gestrichen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen. Die Beschuldigte habe die Übertragung der Ei- gentumsanteile gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Kan- tons Q.________ vorgenommen. Dabei gebe es keine Hinweise, dass dadurch der Tatbestand des Betrugs respektive der Urkundenfälschung erfüllt worden sei. Es fehle daher auch an näheren Ausführungen, wie genau und aufgrund welcher Handlungen die angezeigten Tatbestände erfüllt sein sollten. Soweit sich weitere Personen strafbar gemacht haben sollten, seien diese Handlungen nicht im Zu- ständigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft begangen worden (Art. 31 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz 3 «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Be- trug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung muss zudem in arglistiger Weise erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwi- schen ihnen erstrecken. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht und die Bedeutung dieser falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennen (vgl. DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB). 4.3 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Die Beschwerde- führerin setzt sich in ihrer Beschwerde kaum mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung auseinander. Ferner geht nicht hervor, inwiefern die Tatbestände des Betrugs oder der Urkundenfälschung erfüllt sein sollen. Insbesondere kann der Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, dass die Beschuldigte die Ei- gentumsübertragung im Grundbuch nicht hätte vornehmen dürfen, da sie die Scheidungskonvention nicht persönlich unterschrieben habe. Gemäss Art. 665 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] können Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Güterge- meinschaft oder deren Auflösung eintreten, auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen werden. Als Rechtsgrundausweis ist dem Grundbuchver- walter gleichzeitig mit der Anmeldung im Falle einer Scheidung, Trennung, Ungül- tigkeitserklärung sowie der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung (Art. 185, 189, 176 Abs. 1 Ziff. 3 und 137) ein mit der Rechtskraftbescheinigung versehendes gerichtliches Urteil einzureichen (vgl. REY/STEBEL, in: Basler Kommentar, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N. 28 f. zu Art. 665). Gemäss Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] prüft das Grundbuchamt gestützt auf die mit der Anmeldung bzw. Ände- rung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind. Korrekterweise ist das Grundbuchamt gehalten, die Grundbucheintragungen bzw. -änderungen zu überprüfen und nur vorzunehmen, sofern die nötigen Unterlagen 4 vorliegen. Den von der Beschuldigten eingereichten Akten kann entnommen wer- den, dass die Unterlagen gemäss Art. 665 Abs. 3 ZGB vorlagen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 und 4. März 2022 informierte Rechtsanwalt M.________, Ver- tretung von N.________, die Beschuldigte über das ergangene Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2021 und forderte diese auf, die Übertragung der Eigentumsantei- le an der Liegenschaft in R.________ (Ortschaft) vorzunehmen. Als Beilage reichte er das Scheidungsurteil und die Scheidungskonvention vom 19. August 2021 bei der Beschuldigten ein. Diese strich daraufhin am 2. Februar 2022 die Beschwerde- führerin als Miteigentümerin der Liegenschaft in R.________(Ortschaft) aus dem Grundbuch. Der Scheidungskonvention kann unter Artikel 13 Ziffer 2, 3 und 4 ent- nommen werden, dass die beiden Beistände zum Abschluss von Vergleichen im Namen der Beschwerdeführerin autorisiert sind und diese zur Unterzeichnung be- stimmt waren. Dem rechtskräftigen Scheidungsurteil ist des Weiteren zu entneh- men, dass die Scheidungskonvention als integrierter Bestandteil des Urteils ge- nehmigt wurde. Anhand dieser Informationen und der späteren Bestätigung des Zi- vilgerichts des Kantons Q.________ gab es für die Beschuldigte keinen Anlass, an der Gültigkeit der Unterlagen zu zweifeln oder weitere Nachprüfungen anzustellen. Da mit Schreiben vom 2. Mai 2022 auch Rechtsanwalt G.________ als Beistand und im Namen der Beschwerdeführerin das ergangene Urteil bestätigte und die Vornahme der Eigentumsübertragung verlangte, gab es für die Beschuldigte auch keinen Grund, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte die Eigentumsübertragung zu Un- recht vorgenommen, geschweige denn dabei eine strafbare Handlung begangen haben soll. Insbesondere nicht erkennbar ist in subjektiver Hinsicht das Vorliegen des Vorsatzes bezüglich einer Betrugshandlung oder einer Urkundenfälschung. All- fällige weitere Handlungen der Beschuldigten mit strafrechtlicher Relevanz sind weder der Strafanzeige (E-Mail vom 24. Oktober 2022) noch der Beschwerde zu entnehmen. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde weiter, dass das Scheidungsurteil und die Scheidungskonvention ungültig seien, weil die Scheidungskonvention le- diglich von ihren Beiständen unterschrieben worden sei. Die Frage der Ungültigkeit eines Scheidungsurteils ist von einem Zivilgericht zu klären. Entsprechend braucht die Frage der Gültigkeit der Scheidungskonvention nicht weiter geprüft zu werden, da zumindest im Zeitpunkt der Löschung ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorgelegen hat. 4.6 Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf, dass gemäss Art. 31 StPO die Strafverfolgung allfälliger strafbarer Handlungen, welche im Kan- ton Q.________ begangen wurden, nicht in den Zuständigkeitsbereich der berni- schen Behörden fällt; vielmehr sind die Strafverfolgungsbehörden im Kanton Q.________ zuständig. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 5 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führerin von vorneherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldig- ten sind mangels Einreichung einer Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben via Rückschein) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7