1200]). Eine ambulante, strafbegleitende Therapie werde in keinem Fall ausreichend sein, die schwere schizoaffektive Störung und die Suchterkrankung erfolgreich zu behandeln, sei doch aus der Vorgeschichte klar ersichtlich, dass derartige ambulante Therapieversuche keinen langfristigen Erfolg gezeigt hätten (amtliche Akten pag. 1205). 6.5 Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.