11 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Mai 2021 in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. 6.3 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden, was bereits vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid KZM 22 822 vom 25. Juli 2022 festgestellt worden ist (amtliche Akten pag. 1621-1624).