10 könnten, aber dann komme es wieder zu einem Krankheitsschub. Es liege in der Natur der Krankheit, dass mit starken Schwankungen gerechnet werden müsse. Im Übrigen erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern sich der Einwand, wonach die Gewaltdelikte nicht in Zusammenhang mit der Krankheit gestanden hätten, da er in jedem Zustandsbild gewalttätig gewesen sei, zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken sollte. 5.6 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen.