Dafür, dass der Führungsbericht vom 18. Oktober 2022 falsch sein könnte und deshalb auf diesen nicht abgestellt werden dürfte, bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass ihm teilweise gelungen sein mag, verbale Auseinandersetzungen nicht eskalieren zu lassen, kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr bzw. Legalprognose somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass die Krankheit gemäss gutachterlichen Ausführungen «wellenförmig» verlaufe (Einvernahme vom 31. Oktober 2022 [Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6, Z. 12-23; amtliche Akten pag. 1769, auch zum Folgenden]).