Die Voraussetzung der erheblichen Gefährdung von anderen aufgrund der Schwere der drohenden Delikte ist somit ebenfalls als erfüllt zu betrachten. 5.5.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an der vorgenannten Beurteilung nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die schwere Erkrankung einer intensiven Therapie in einem stark strukturierten stationären Setting bedarf, welche bisher nicht in Angriff genommen wurde, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten eine massgebliche resp. nachhaltige Verhaltensveränderung stattgefunden hätte.