Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter – unter Beantwortung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen – die im Gutachten vom 31. August 2021 gestellten Diagnosen sowie die dort vorgenommene Risikobeurteilung und aufgezeigte Massnahmenbedürftigkeit. Insbesondere wies er darauf hin, dass selbst bei Wegfall des Substanzmissbrauchs die schwere psychische Erkrankung (schizoaffektive Erkrankung) bestehen bleibe (Einvernahme vom 31. Oktober 2022 [Protokoll der Hauptverhandlung, S. 12, Z. 11-15; amtliche Akten pag. 1775]).