1197, auch zum Folgenden). Es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einfache oder auch schwere Körperverletzungsdelikte begehen werde. Auch ein Tötungsdelikt sei bei einer solchen Eskalation einer Gewalttat nicht auszuschliessen. Der zurückliegende Behandlungsverlauf zeige keine zufriedenstellende Entwicklung und keine nachhaltige Besserung der beschriebenen Problematik. Ein Besserungsszenario erscheine vor dem Hintergrund der langen Vorgeschichte als sehr unwahrscheinlich, hingegen erscheine ein Verschlechterungsszenario nicht völlig abwegig.