8 5.5.3 Betreffend die Voraussetzungen der erheblichen Sicherheitsgefährdung Dritter durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen sowie der ungünstigen Rückfallprognose kann zunächst auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. August 2021 verwiesen werden (amtliche Akten pag. 1103 ff.).