Der anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachten Notwehrsituation hielt das Regionalgericht Folgendes entgegen (schriftliche Urteilsbegründung, amtliche Akten pag. 1929): Selbst wenn D.________ dem Beschuldigten zuvor – davon geht das Gericht aus – einen einzelnen Schlag verabreicht hat und es sich dabei um den ersten Schlag überhaupt in diesem Streit gehandelt hat, war für den Beschuldigten doch auch offensichtlich, dass von D.________, der in den Bus steigt bzw. bereits zumindest teilweise im Bus war, keine weitere Gefahr mehr ausgeht. Er hätte ihn einfach fahren lassen können und hätte nichts mehr zu befürchten gehabt.