Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist. 5.5.1 Das Vortatenerfordernis ist angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) klar erfüllt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Oktober 2022 [amtliche Akten pag. 1712-1715]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 264 vom 16. Juni 2021 E. 6) und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt.