So sei aktenkundig, dass er wegen Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten in die Sicherheitszelle habe verlegt werden müssen. Dies deshalb, weil er versucht habe, auf Betreuer loszugehen, diese bedroht habe und schlichtweg nicht zu beruhigen gewesen sei. Eine so massive Störung, wie sie offenbar beim Beschwerdeführer vorliege, könne nicht einfach mit 18 Monaten Untersuchungshaft resp. innert kürzester Zeit verbessert werden. 5.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist.