Vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer aus. 5.4 Auch die Staatsanwaltschaft bejaht gestützt auf die Ausführungen im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 31. August 2021 sowie die Aussagen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr. Es habe sich keine Zustandsverbesserung eingestellt, was auch für Laien ersichtlich sei. So sei aktenkundig, dass er wegen Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten in die Sicherheitszelle habe verlegt werden müssen.