Das Regionalgericht bejaht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in den Entscheiden KZM 22 477 vom 9. Mai 2022 und KZM 22 822 vom 25. Juli 2022. Der Gutachter habe beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung in Form einer schizoaffektiven Störung diagnostiziert und unbehandelt eine hohe Rückfallgefahr für schwere (Körperverletzungs-) Delikte attestiert. Auch schwerere Delikte würden nicht ausgeschlossen. Vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer aus.