Ausserdem hätten seine Gewaltdelikte nicht in Zusammenhang mit seiner Krankheit gestanden, da er in jedem Zustandsbild gewalttätig gewesen sei. Er habe nun durch die Gefängnisstrafe seine Lektion gelernt und die Umerziehung habe stattgefunden. 5.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.