5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht verlangt, dass diese nebst den übrigen Voraussetzungen (E. 3.1 hiervor) auch der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs dient oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren geboten ist. Geht von der beschuldigten Person Wiederholungsgefahr aus, so ist diese nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu versetzen.