Sie kann aber auch ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen; in diesem Sinne handelt es sich somit eigentlich um eine sichernde polizeiliche Zwangsmassnahme (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1229 Ziff. 2.5.3.4). Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;