4 schwerde zuständig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von resp. Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.