Ist dies nicht möglich, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Wie das Regionalgericht richtig schliesst, darf angesichts der zeitlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem der am 15. November 2022 frankierten Briefe um das Schreiben vom 14. November 2022 an das Obergericht handelt und dieser bei der erstmöglichen Gelegenheit am 15. November 2022 um 06.30 Uhr dem Aufsichtspersonal übergeben worden ist. Es ist damit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. 2.3 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 2. November 2022 angemeldet.