Es kommt insoweit zu einer Verkürzung der Frist um die Dauer eines (des letzten) Tages und damit zu einer Einschränkung der prozessualen Rechte der inhaftierten Person, was nicht angehen kann. Der inhaftierten Person sollte es deshalb möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten abzugeben (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 60/2018/36 vom 2. März 2021 E. 4.7.4 [in: Amtsbericht des Obergerichtes an den Kantonsrat Schaffhausen 2021 S. 133]). Ist dies nicht möglich, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.