3 Verfügung stehender Zeit). Ob die Anstaltsleitung die erhaltene Eingabe gleichentags der Schweizerischen Post übergibt, ist insoweit irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2020 vom 24. November 2020 E. 2). Gemäss Abklärungen des Regionalgerichts beim Regionalgefängnis Bern können inhaftierte Personen Briefe nur werktags um 06.30 Uhr dem Aufsichtspersonal übergeben. Später am Tag verfasste Briefe können erst wieder am Folgetag um 06.30 Uhr abgegeben werden.