Sicherheitshaft lief somit bis zum Montag, 14. November 2022 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2020 vom 24. November 2020 E. 2 mit Hinweisen; RIE- DO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 32 zu Art. 91 StPO mit Hinweisen).