Andernfalls sei das Schreiben seines Klienten als Haftentlassungsgesuch zu verstehen. Daraufhin nahm das Regionalgericht Abklärungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Übergabe des mit 14. November 2022 datierten Schreibens an das Gefängnispersonal vor. Mit Schreiben vom 25. November 2022 gelangte es zum Schluss, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 14. November 2022 als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und sandte diese an das Obergericht zurück.